Satzung
Briefmarkenfreunde 1924 e.V.
Mönchengladbach

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.05.2002

§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

§2 - Mitgliedschaft

§3 - Geschäftsjahr und Beiträge

§4 - Vorstand

§5 - Haftung

§6 - Rundsendungen

§7 - Jahreshauptversammlung

§8 - Austritt

§9 - Ausschluss

§10 - Auflösung

§11 - Inkrafttreten

Eintragung 18 VR 513

Original Satzung von 1924 - Vorderseite       
Original Satzung von 1924 - Rückseite  


§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Unter dem Namen "Briefmarkenfreunde 1924 e.V. Mönchengladbach" verbinden sich die Mitglieder zu einem Verein, der seinen Sitz und Gerichtsstand in Mönchengladbach hat. Der Verein dient der Förderung der Postwertzeichenkunde, den Zusammenkünften der Mitglieder und der Beschaffung von Tauschsendungen.
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§2 - Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet alleine über die Aufnahme, ohne verpflichtet zu sein, Gründe für etwaige Ablehnung anzugeben. Unter dem Namen "Junge Briefmarkenfreunde Mönchengladbach" ist eine Jugendgruppe angegliedert, die sich im Rahmen dieser Satzung selbständig verwaltet.
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§3 - Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist bis Ende Februar zu entrichten. Wird der Beitritt nach dem 31. August erklärt, ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung kann per Einzugsermächtigung, bar oder gebührenfrei auf das Konto des Vereins erfolgen.
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§4 - Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der über alle Entscheidungen und Zahlungen beschließt. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB setzt sich zusammen aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer
Durch die gemeinsame Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet sich der Verein rechtsgültig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für 3 Jahre durch die Jahreshauptversammlung, Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, wird dessen Position kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl vom Vorstand eingesetzt.
Ein erweiterter Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt, ihm gehören z.Zt. an: der Ausstellungswart, der Jugendwart, der Kassenwart, der Katalogwart und der Rundsendewart.
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§5 - Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Mitglieder.
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§6 - Rundsendungen
Die Mitglieder, welche am Rundsendedienst des Vereins teilnehmen, sind verpflichtet, jede Rundsendung sofort nach Erhalt auf evtl. Leerfelder oder sonstige Mängel zu prüfen. Nicht abgezeichnete Leerfelder sind mit "leer vorgefunden", Datum und Handzeichen zu versehen. Handelt es sich dabei um größere Beträge, so ist der Vorgänger davon zu benachrichtigen, damit spätere Nachprüfungen für den Rundsendeleiter erleichtert werden. Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass Rundsendungen spätestens nach drei Tagen weitergegeben werden. Die Beträge für evtl. Entnahmen sind ebenfalls kurzfristig an den Rundsendeleiter zu überweisen, damit eine ordnungsgemäße Abrechnung mit dem Verband gewährleistet ist. Vereinsmitglieder, welche über gute Dublettenbestände verfügen, können diese zum Umlauf an den Rundsendeleiter einliefern.
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§7 - Jahreshauptversammlung
Zu Beginn des Geschäftsjahres werden die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Jahreshauptversammlung ist vorbehalten:
  1. Entgegennahme der Geschäftsberichte, sowie Erteilung der Entlastung
  2. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Beratung und Beschlussfassung in allen philatelistischen Angelegenheiten und über Satzungsänderungen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind mit Mehrheit zu fassen und sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Vorstand einzuberufen.
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§8 - Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben für ihre Verpflichtungen haftbar, haben aber vom Tage ihrer Austrittserklärung ab keine weiteren Ansprüche an den Verein.
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§9 - Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Berufung hiergegen an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Außerdem können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn diese den Beitrag bis Ende Februar nicht entrichtet haben und trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht zahlen.
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§10 - Auflösung
Wenn dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins sind, so kann dieselbe durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Abrechnung geschieht durch den Vorstand. Das Vermögen wird zu einem gemeinnützigen Zweck verwendet.
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§11 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 27. Januar 2002 in Mönchengladbach beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten ältere Satzungen außer Kraft.
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Eintragung 18 VR 513
Die vorstehende Fassung der Satzung der Briefmarkenfreunde 1924 e.V. Mönchengladbach wurde am 10. April 2002 unter der Nr. 18 VR 513 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
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